Sonderabschreibung bei Neubauimmobilien
Verbesserte Steuervorteile im Wohnungsbau dank des Wachstumschancengesetzes!
Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, welches damit erfolgreich das letzte Stadium des Gesetzgebungsverfahrens erreicht hat. Besonders im Fokus stand dabei die befristete Einführung der degressiven Abschreibung für den Wohnungsneubau.
Gemäß der modifizierten Version des Gesetzes beträgt die degressive Abschreibung für Wohngebäude nun fünf Prozent. Diese Regelung gilt für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 errichtet oder erworben wurden. Die Abschreibung erfolgt zeitanteilig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung, wobei ein zusätzliches Wahlrecht zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG besteht.
Eine wichtige Neuerung des Gesetzentwurfs ist die Möglichkeit, die degressive AfA für alle Wohngebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch zu nehmen.
Das Wachstumschancengesetz, initiiert von Bauministerin Klara Geywitz, wurde als Maßnahme zur Entlastung der Wirtschaft beschlossen und stellt ein milliardenschweres Steuerpaket dar.
Voraussetzungen für die Nutzung der degressiven AfA:
Damit Immobilieneigentümer:innen von den verbesserten steuerlichen Vorteilen im Wohnungsbau profitieren können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Immobilie muss neu gebaut sein und Wohnzwecken dienen.
- Die Immobilie muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 errichtet oder erworben worden sein.
- Die Abschreibung erfolgt zeitanteilig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung.
- Ein zusätzliches Wahlrecht zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG besteht.
Alle Konditionen auf einen Blick:
- Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
- Die degressive Abschreibung kann angewendet werden, wenn die Herstellung zwischen dem 30.9.2023 und dem 1.10.2029 beginnt.
- Beim Erwerb ist die degressive AfA nur gültig, wenn der obligatorische Vertrag zwischen dem 30.9.2023 und dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wurde.
- Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden.
- In den folgenden Jahren sind jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich absetzbar.
- Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
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