Änderungen 2023 für Immobilieneigentümer:innen
Das ändert sich 2023 für Immobilieneigentümer:innen
Im Jahr 2023 gibt es einige Gesetzesänderungen, die Immobilieneigentümer:innen betreffen. Wir haben diese zusammengefasst.
Preisbremse entlastet Strom, Gas- und Fernwärmekund:innen
Die Gaspreisbremse gilt ab März 2023 und gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass 80 Prozent des Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Gemessen wird der an der Abschlagsberechnung für September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
CO2-Kosten: Aufteilung zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen
Bislang musste der oder die Mieter:in die CO2-Kosten bei Wohngebäuden, die sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergeben, alleine tragen. Das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, dass diese ab dem 1. Januar 2023 zwischen Mieter:in und Vermieter:in aufgeteilt werden. Die Energieeffizienz des Gebäudes entscheidet zukünftig die Aufteilung: Je geringer diese ist, umso höher fällt der Anteil für den oder die Vermieter:in aus, dieser ist umso höher, umso geringer die Energieeffizienz ist. Das soll Vermieter:innen ermuntern, verstärkt energetische Sanierungen vorzunehmen.
Gebäudeenergiegesetz
Am 1. Januar 2023 änderte das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) die Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten. Der Jahres-Primärenergiebedarf darf dann nur noch höchstens 55 Prozent des Referenzgebäudes (EH55) betragen (bisher waren es 75 Prozent). Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen wird vereinfacht und die Benachteiligung von Wärmepumpen ab 500 kW in Wärmenetzen gibt es nicht mehr.
Schnellere Gebäude-Abschreibung bringt Entlastung
Der Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden (linearer AfA-Satz) wird bereits zum 1. Januar 2023 von zwei auf drei Prozent angehoben. Eigentümer:innen können ihr Gebäude damit schneller abschreiben, was sie steuerlich entlastet.
Steuererleichterungen bei kleinen Solaranlagen
Ab 2023 entfällt die Umsatzsteuer bei der Anschaffung kleiner Solaranlagen. Zudem wird auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage keine Einkommensteuer mehr erhoben. Dabei ist es egal, ob und in welchem Verhältnis der erzeugte Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird. Die Erleichterungen gelten für Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp.
Solardachpflicht in Berlin
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind für Neubauten und Bestandsgebäude in Berlin mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter, bei denen das Dach wesentlich umgebaut wird, seit dem 01.01.2023 verpflichtend. Neubauten müssen mindestens 30 Prozent ihrer Bruttodachfläche, Bestandsbauten mindestens 30 Prozent ihrer Nettodachfläche mit Photovoltaikanlagen bedecken.
Grundsteuererklärung bis Ende Januar abgeben
Alle Immobilienbesitzer:innen in Deutschland müssen bis zur verlängerten Frist, dem 31. Januar 2023, eine Grundsteuererklärung abgeben. Eigentümer:innen müssen ihre Erklärung elektronisch über ELSTER abgeben. Der ELSTER-Zugang sollte rechtzeitig beantragt werden, die Einrichtung dauert einige Tage.